Das Institut für Weiterbildung in der Kranken- & Altenpflege als Ausbildungsträger, im folgenden „IWK“, führt Ausbildungsmaßnahmen durch. Die Ausbildungsmaßnahmen werden laut neuestem Angebot des jeweiligen Instituts und unter Berücksichtigung der folgenden Teilnahmebedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.
Wenn für eine Ausbildungsmaßnahme besondere Teilnahmevoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem*der Teilnehmer*in, im folgenden „TN“, erfüllt und bis zum Ausbildungsbeginn nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet das IWK oder die sonst zuständige Stelle.
Die Teilnahmevoraussetzungen sind den Lehrgangsangeboten zu entnehmen und/oder im Sekretariat zu erfragen und werden vom IWK geprüft.
Für die Teilnahme an den Ausbildungen werden Lehrgangskosten erhoben. Die Höhe der Gebühren ist der Anmeldung und Rechnung zu entnehmen. Für zertifizierte Maßnahmen ist eine Direktzahlung zwischen den zuständigen Agenturen für Arbeit / Jobcenter und dem IWK vereinbart. Der*die TN verpflichtet sich, eine entsprechende Abtretungserklärung (Vertragsbestandteil) zu unterschreiben und mit der Anmeldung beim IWK einzureichen.
Das IWK verpflichtet sich, dem*der TN alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme sowie zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind und vom Kostenträger mit den Lehrgangskosten anerkannt/bestätigt sind. Die Lehrgangskosten sind lt. geltenden Regeln des SGB sowie den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen lt. Maßnahmebogen oder nach Rechnungsstellung fällig.
Innerhalb der Maßnahmelaufzeit ist eine Wiederholungsprüfung nicht vorgesehen. Sollte innerhalb der Maßnahme eine Prüfung vorgesehen sein und diese nicht bestanden werden, besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung innerhalb der Maßnahme. Im Falle der Notwendigkeit einer Wiederholungsprüfung wird mit dem Kostenträger eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem Kostenträger kann nach eingetretenem Zahlungsverzug ein Betrag in Höhe von 5,00 € zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben werden, es sei denn, der Kostenträger weist dem IWK nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Sobald der Kostenträger mit seinen vertraglich geschuldeten Zahlungen in Verzug geraten ist, ist das IWK berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Beginn einer Ausbildungsmaßnahme ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei zu geringer Anmeldezahl kann die Ausbildung verschoben oder abgesagt werden, sofern auf der Anmeldung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist. Bereits entrichtete Gebühren werden in diesem Fall in voller Höhe erstattet.
Bei einer Verschiebung der Ausbildungsmaßnahme besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht des*der TN.
Die Anmeldung des*der TN kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich widerrufen werden. Hat sich der*die TN für einen Lehrgang angemeldet, für den die Anerkennung nach SGB II oder SGB III beantragt wurde, besteht bei nicht erfolgter Anerkennung bzw. individueller Nichtförderung ein bis zum Maßnahmebeginn auszuübendes kostenloses Rücktrittsrecht des*der TN bei Vorlage des Ablehnungsbescheides. Zusätzlich besteht für Teilnehmende, die eine Förderung nach SGB II oder SGB III erhalten, ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Beginn der Maßnahme.
Der Träger der Ausbildungsmaßnahme verpflichtet sich:
Der*Die TN hat den Bewilligungsbescheid/die Kostenübernahmeerklärung der fördernden Stelle unaufgefordert vorzulegen. Das IWK weist darauf hin, dass bei Nichtvorlage der entsprechenden Bescheinigungen dem*der TN als Vertragspartner die entstandene Anmeldegebühr sowie die anfallenden Schulgelder und entgangenen Fördergelder in Rechnung gestellt werden.
Der*die TN hat am Unterricht einschließlich aller Prüfungen und Klausuren regelmäßig teilzunehmen und mitzuarbeiten.
Der*die TN hat die Anweisungen der Mitarbeiter*innen des IWK sowie der Lehrkräfte und die Anordnungen lt. Info-Blatt „Organisatorische Punkte“ zu befolgen.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des*der TN – sei er vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen – ist das IWK berechtigt, den*die TN von der weiteren Maßnahme auszuschließen.
Sollte ein*e TN trotz schriftlicher Abmahnung erneut gegen seine*ihre Pflichten grob verstoßen haben, behält sich das IWK vor, den*die TN nach Rücksprache mit dem Kostenträger von der weiteren Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme auszuschließen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Maßnahmen, die bis zu 6 Monaten dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Bei Maßnahmen, die länger als 6 Monate dauern, kann der Vertrag erstmals nach Ablauf des ersten Lehrgangshalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen ordentlich gekündigt werden, danach mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Kalenderquartalsende.
Die Berechnung der Lehrgangsgebühren erfolgt bei ordnungsgemäßer Kündigung, unabhängig von etwaigen zuvor vereinbarten Ratenzahlungen, auf Basis der bis zum Ende der Kündigungsfrist angebotenen Kursstunden; die Geltung des § 615 S. 2 BGB wird abbedungen.
Nach dem erfolgten Abbruch einer nach dem SGB II bzw. nach dem SGB III geförderten Maßnahme sind noch zwei weitere der nach Abbruch fällig werdenden Monatsbeträge der Lehrgangsgebühr zu zahlen. Sofern bei einer Förderung nach SGB II oder SGB III keine Direktzahlung zwischen den zuständigen Agenturen für Arbeit / Jobcenter und dem IWK vereinbart ist, hat der*die TN bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung unabhängig von zuvor vereinbarten Ratenzahlungen denjenigen Gebührenanteil zu entrichten, der sich auf Basis des vereinbarten monatlichen Wertes bis zum Ende der Kündigungsfrist errechnet; die Geltung des § 615 - 2. Satz BGB wird abbedungen.
Für Teilnehmende, die eine Förderung nach SGB II oder SGB III erhalten, besteht bei Arbeitsaufnahme ein außerordentliches kostenloses Kündigungsrecht.
Die Abnahme von Prüfungen und Ausgabe von Zeugnissen richtet sich nach den Prüfungsordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese können im Institut eingesehen werden. Jede*r TN, die*der an der Ausbildungsmaßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme.
Das Bestehen der Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z. B. Landesschulbehörde) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zahlungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt das IWK keine Haftung: für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der*die TN selbst verantwortlich, es sei denn, es handelt sich um eine SGB-geförderte Maßnahme.
Die Daten des*der TN werden EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert, sowie im erforderlichen Umfang an die etwaigen Kostenträger weitergeleitet.
Im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit bedienen wir uns einer Datenverarbeitungsanlage. Personenbezogene Daten des*der TN werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) erhoben. Mit der Anmeldung erklärt sich der*die TN mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Abwicklung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs mit ihm*ihr einverstanden.
Sollte das IWK zu der Auffassung gelangen, dass der*die TN nach derzeitigem Kenntnisstand das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, wird das IWK – um seinen Pflichten gegenüber der fördernden Stelle zu genügen – diese hiervon unterrichten.
Über eine solche Unterrichtung wird der*die TN parallel in Kenntnis gesetzt.
Hat das IWK nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet das IWK, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom IWK für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet das IWK nur für etwaige damit verbundene Nachteile des*der TN.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Teilnahmebedingungen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Diese Teilnahmebedingungen sind Bestandteil aller Verträge für Ausbildungsmaßnahmen; Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Gerichtsstand ist Delmenhorst, wenn der*die TN keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.