Wenn für eine Weiterbildung besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem*der Teilnehmer*in erfüllt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind den Weiterbildungsangeboten zu entnehmen und werden vom Institut für Weiterbildung in der Kranken- & Altenpflege (IWK) geprüft.
Die Anmeldung zu den Weiterbildungen erfolgt durch ordnungsgemäße Ausfüllung und Unterzeichnung des entsprechenden Anmeldeformulars. Mit der Unterschrift erkennt der*die Anmeldende die Teilnahmebedingungen an.
Die Anmeldung ist für das IWK erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung an den*die Teilnehmer*in erfolgt ist. Durch die schriftliche Vertragsbestätigung kommt der Vertragsabschluss zustande.
Für die Teilnahme an den Weiterbildungen werden Lehrgangskosten erhoben. Die Höhe der Gebühren ist der Anmeldung und Rechnung zu entnehmen. Für zertifizierte Maßnahmen ist eine Direktzahlung zwischen den zuständigen Agenturen für Arbeit / Jobcenter und dem IWK vereinbart. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich, eine entsprechende Abtretungserklärung (Vertragsbestandteil) zu unterschreiben und mit der Anmeldung beim IWK einzureichen.
Das IWK verpflichtet sich, dem*der Teilnehmer*in alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Bildungsmaßnahme sowie zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind und vom Kostenträger mit den Lehrgangskosten anerkannt/bestätigt sind. Die Lehrgangskosten sind lt. geltenden Regeln des SGB sowie den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen lt. Maßnahmebogen fällig.
Innerhalb der Maßnahmenlaufzeit ist eine Wiederholungsprüfung nicht vorgesehen. Sollte innerhalb der Maßnahme eine Prüfung vorgesehen sein und diese nicht bestanden werden, besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung innerhalb der Maßnahme. Im Falle der Notwendigkeit einer Wiederholungsprüfung wird mit dem Kostenträger eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem Kostenträger kann nach eingetretenem Zahlungsverzug ein Betrag in Höhe von 5,00 € zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben werden, es sei denn, der Kostenträger weist dem IWK nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Sobald der Kostenträger mit seinen vertraglich geschuldeten Zahlungen in Verzug geraten ist, ist das IWK berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Beginn des Lehrganges ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei zu geringer Anmeldung kann der Lehrgang verschoben oder abgesagt werden.
Bei einer Verschiebung des Lehrganges besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht des*der Teilnehmers*Teilnehmerin.
Die Anmeldung des*der Teilnehmers*Teilnehmerin kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich widerrufen werden. Hat sich der*die Teilnehmer*in für einen Lehrgang angemeldet, für den die Anerkennung nach SGB II oder SGB III beantragt wurde, besteht bei nicht erfolgter Anerkennung bzw. individueller Nichtförderung ein bis zum Maßnahmebeginn auszuübendes kostenloses Rücktrittsrecht des*der Teilnehmers*Teilnehmerin bei Vorlage des Ablehnungsbescheides. Zusätzlich besteht für Teilnehmende, die eine Förderung nach SGB II oder SGB III erhalten, ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Beginn der Maßnahme.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Weiterbildungen, die bis zu 6 Monaten dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Bei Weiterbildungen, die länger als 6 Monate dauern, kann der Vertrag erstmals nach Ablauf des ersten Lehrgangshalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen ordentlich gekündigt werden, danach mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Kalenderquartalsende.
Die Berechnung der Lehrgangsgebühren erfolgt bei ordnungsgemäßer Kündigung, unabhängig von zuvor vereinbarten Ratenzahlungen, auf Basis der bis zum Ende der Kündigungsfrist angebotenen Kursstunden; die Geltung des § 615 S. 2 BGB wird abbedungen.
Nach dem erfolgten Abbruch einer nach dem SGB II bzw. nach dem SGB III geförderten Maßnahme sind noch zwei weitere der nach Abbruch fällig werdenden Monatsbeträge der Lehrgangsgebühr zu zahlen. Sofern bei einer Förderung nach SGB II oder SGB III keine Direktzahlung zwischen den zuständigen Agenturen für Arbeit / Jobcenter und dem IWK vereinbart ist, hat der*die Teilnehmer*Teilnehmerin bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung unabhängig von zuvor vereinbarten Ratenzahlungen denjenigen Gebührenanteil zu entrichten, der sich auf Basis des vereinbarten monatlichen Wertes bis zum Ende der Kündigungsfrist errechnet; die Geltung des § 615 - 2. Satz BGB wird abbedungen.
Für Teilnehmende, die eine Förderung nach SGB II oder SGB III erhalten, besteht bei Arbeitsaufnahme ein außerordentliches kostenloses Kündigungsrecht.
Der*Die Teilnehmer*in hat die Anweisungen der Mitarbeiter*innen des IWK sowie der Lehrkräfte und die Hausordnung zu befolgen.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des*der Teilnehmers*Teilnehmerin – sei er vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen – ist das IWK berechtigt, den*die Teilnehmer*in von der weiteren Maßnahme auszuschließen.
Sollte ein*e Teilnehmer*in trotz schriftlicher Abmahnung erneut gegen seine*ihre Pflichten grob verstoßen haben, behält sich das IWK vor, den*die Teilnehmer*in nach Rücksprache mit dem Kostenträger von der weiteren Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme auszuschließen.
Die Abnahme von Prüfungen und Ausgabe von Zeugnissen richtet sich nach den Prüfungsordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese können im Institut eingesehen werden.
Jede*r TN, die*der an der Ausbildungsmaßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme.
Das Bestehen der Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z. B. Landesschulbehörde) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zahlungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt das IWK keine Haftung: für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der*die Teilnehmer*in selbst verantwortlich, es sei denn, es handelt sich um eine SGB-geförderte Maßnahme.
Die Daten der Teilnehmer*innen werden EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert, sowie im erforderlichen Umfang an die etwaigen Kostenträger weitergeleitet.
Personengebundene Daten der Teilnehmer*innen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) erhoben. Mit der Anmeldung erklärt sich der*die Teilnehmer*in mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Abwicklung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs mit ihm*ihr einverstanden.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Teilnahmebedingungen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Diese Teilnahmebedingungen sind Bestandteil aller Verträge für Weiterbildungsmaßnahmen; Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Gerichtsstand ist Delmenhorst.